Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma elasto GmbH & Co. KG („elasto“)

(Stand: 1. Oktober 2021)

zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern - unser Online-Shop

Die Firma elasto GmbH & Co. KG ist der Betreiber des Online-Shops unter www.elasto.de und ist für die Inhalte der Webseite verantwortlich. Vertragspartner für Einkäufe im Shop ist die elasto GmbH & Co. KG, Franz-Sollfrank-Straße 6, D-92237 Sulzbach-Rosenberg (Deutschland).

1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Kunden von elasto („Kunde“) im Hinblick auf den Verkauf von beweglichen Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“).

1.2. Die Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch; „BGB“), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.3. Die Verkaufsbedingungen gelten auch für künftige Rechtsgeschäfte über den Verkauf beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass elasto in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

1.4. Es gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als elasto ihrer Geltung schriftlich anerkannt hat. Als Anerkennung gilt weder das Schweigen, noch die Lieferung, noch Annahme der Zahlung durch elasto.

1.5. Die Verkaufsbedingungen gelten neben allen sonstigen etwaigen Vereinbarungen, welche die Parteien zusätzlich schließen. Im Einzelfall getroffene, den Verkaufsbedingungen entgegenstehende, schriftliche, individuelle Vertragsabreden mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.

1.6. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber elasto abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1. Die Darstellung der Waren und Dienstleistungen von elasto in den jeweils aktuellen Werbeträgern stellt kein bindendes Vertragsangebot dar.

2.2. Alle Angaben (Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, etc.) im Online-Shop, in Preislisten, Katalogen oder sonstigen Werbeträgern von elasto sind nur annähernd und für elasto unverbindlich. Sortimentsänderungen und Änderungen der technischen und optischen Ausführung bleiben vorbehalten. Zur genauen Beurteilung der zugesicherten Eigenschaften und Funktionen sowie der Farbverbindlichkeit eines Produktes sendet elasto auf Anforderung dem Kunden ein Muster zu.

2.3. Mit der Bestellung über den Online-Shop gibt der Kunde ein verbindliches Angebot an elasto ab, einen Vertrag zu schließen. Mit der Zusendung einer Auftragsbestätigung an den Kunden oder der Lieferung der bestellten Ware kann elasto dieses Angebot annehmen. Zunächst erhält der Kunde eine Bestätigung des Eingangs seiner Bestellung per E-Mail an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse (Eingangsbestätigung). Ein Kaufvertrag kommt jedoch erst mit dem Versand der Auftragsbestätigung durch elasto, entweder per E-Mail, per Telefax oder per Post, an den Kunden oder mit der Lieferung der bestellten Ware zustande.

2.4. Weicht die Auftragsbestätigung von elasto von der Bestellung des Kunden ab, hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, d.h. spätestens binnen 24 Stunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung, schriftlich die Abweichungen zu rügen. Unterlässt der Kunde die Prüfung der Auftragsbestätigung und die unverzügliche Rüge, so gilt die Auftragsbestätigung von elasto als richtig und beiderseits verbindlich.

2.5. Der Vertragsschluss erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von elasto. Stellt sich heraus, dass bestellte Waren nicht verfügbar sind, findet ein Bedingungseintritt nicht statt. In diesem Fall ist ein Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.

2.6. Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

2.7. Bei Artikeln mit Veredelung übermittelt elasto an den Kunden eine Standskizze zur verbindlichen Freigabe der Druckdaten und des Druckstandes. Elasto haften nicht für vom Kunden übersehene Fehler.

2.8. Werden durch den Kunden nachträglich umfangreiche Änderungen, Neusatz, oder andere, das übliche Maß übersteigende Korrekturen gegenüber der ursprünglich eingereichten Vorlage verlangt, werden die dadurch entstehenden Mehrkosten nach Aufwand berechnet.

3. Preise

Die im Online-Shop angezeigten Preise verstehen sich in Euro zzgl. der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es sei denn, es wurden anderweitige Angaben gemacht. Versandkosten und Kosten für individuelle Drucke/Veredelungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Versandkostentabelle kann jederzeit auf allen Seiten des Online-Shops aufrufen und mit Hilfe des Internetbrowsers ausgedruckt werden. Die tatsächlichen Versandkosten werden im Bestellvorgang nach erfolgtem Login angezeigt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Die Zahlung kann wahlweise per PayPal oder gegen Vorkasse erfolgen. Bei in Deutschland oder Österreich ansässigen, registrierten Kunden ist grundsätzlich auch ein Kauf auf Rechnung möglich, eine aktuelle positive Bonitätsprüfung vorausgesetzt. Bei Zahlung durch Vorkasse muss der Betrag innerhalb von 7 Tagen ab Bestellung unserem Konto gutgeschrieben werden. Andernfalls wird die Bestellung/der Auftrag storniert und die Ware wieder freigegeben.

4.2. Rechnungen werden elektronisch in Form von PDF-Dokumenten gemäß § 14 Abs. 1, 3 UStG an den Kunden als Rechnungsempfänger übermittelt. Der Kunde erklärt sich mit dem elektronischen Rechnungsversand per E-Mail einverstanden und verzichtet auf eine postalische Zusendung der Rechnung.

4.3. Die Rechnung gilt als richtig und vollständig anerkannt, wenn der Kunde angebliche Abrechnungsfehler nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt der Rechnung schriftlich oder in Textform rügt.

4.4. Bei Kauf auf Rechnung sind die Rechnungen von elasto sofort zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, ist elasto gem. §§ 353, 352 HGB berechtigt, ab dem Tag der Fälligkeit (Fälligkeits-)Zinsen in Höhe von 5 % p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

4.5. Elasto ist berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsverbindung abzutreten.

5. Lieferung und Lieferfristen

5.1. Die Lieferung erfolgt durch Versendung an die in der Bestellung mitgeteilte Adresse (Versendungskauf).

5.2. Liefertermine und –fristen sind nur gültig, wenn sie von elasto ausdrücklich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen grundsätzlich mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen, jedoch nicht vor ordnungsgemäßer Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

5.3. Sofern nicht anderweitig vereinbart, erfolgt der Versand auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald elasto die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben hat. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand in Folge eines Umstandes dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr ab Versandbereitschaft auf den Kunden über.

5.4. Elasto ist zu Teillieferungen in einem für den Besteller zumutbaren Umfang berechtigt. Teillieferungen werden im Rahmen der getroffenen Zahlungsbedingung zur Zahlung fällig.

5.5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung, und Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen einer verzögerten Lieferung ausgeschlossen, auch nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten Frist zur Nachlieferung. Vorstehender Ausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

6. Höhere Gewalt

6.1. elasto haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die elasto nicht zu vertreten hat. Das gilt auch dann, wenn die außerordentlichen Ereignisse bei Unterlieferanten von elasto eintreten.

6.2. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welche eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

6.3. Als Fälle höhere Gewalt gelten beispielsweise Naturkatastrophen oder extreme Naturereignisse, Unruhen, Kriege, Terrorakte, staatliche Ein-/Ausfuhrbeschränkungen, Explosionen, Feuer, Arbeitsunruhen wie z. B. Streik, sowie Seuchen (einschließlich Epidemien und Pandemien).

Sofern als Folge eines derartigen Ereignisses nachgelagert

(a) ein allgemeiner oder teilweiser Mangel an notwendigen Rohstoffen und anderen Waren oder Dienstleistungen, die zur Erbringung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, eintritt und/oder

(b) unvorhersehbare Verzögerungen bei Unterlieferanten oder sonstigen Dritten eintreten und/oder

(c) allgemeine Transport- bzw. Verladeprobleme wie beispielsweise eine port congestion (Überlastung des Hafens) oder ein Mangel an Equipment (z. B. fehlende Container) eintreten,

gelten auch diese Umstände als Fall Höherer Gewalt.

6.4. elasto wird den Kunden unverzüglich über Eintritt und Ursache der Verzögerung sowie später über deren Beendigung informieren.

6.5. Während der Dauer der höheren Gewalt und im Rahmen ihrer Folgen ist elasto von der Leistungspflicht befreit. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Zahlung einer Vertragsstrafe entsteht dem Kunden in diesem Fall nicht.

6.6. Die Lieferfrist verlängert sich bzw. der Liefertermin verschiebt sich um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als drei (3) Monate, ist elasto berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur Nachlieferung oder Zahlung von Schadensersatz, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Ein derartiger Rücktritt berührt die Ansprüche von elasto aus etwaigen bereits erfolgten Teillieferungen nicht.

7. Annahmeverzug des Kunden

7.1. Kommt der Kunde in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. In diesem Fall ist elasto auch berechtigt, dem Kunden eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die nicht abgeholte Ware auf Rechnung des Kunden entweder selbst auf Lager zu nehmen und ein Lagergeld verlangen oder bei einem Dritten auszulagern. Unberührt davon bleiben die gesetzliche Rechte von elasto, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

7.2. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann elasto 30 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass elasto kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist.

8. Gewährleistung

8.1. Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware, als der bestellten, sind vom Vertragspartner unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen nach Anlieferung schriftlich gegenüber elasto geltend zu machen. Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig und nicht formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die Gewährleistung. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.

8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt längstens 1 Jahr seit Auslieferung der Ware.

8.3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und Menge, sowie bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handels- und branchenübliche Toleranzen stellen keine Sachmängel dar. Sofern nicht anderweitig vereinbart, sind Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % vom Kunden zu akzeptieren. Bei der Herstellung von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung der Material- und Druckfarben sowie für die Beschaffenheit von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet elasto nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar gewesen wären. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Farbabweichungen innerhalb der Auflage und zwischen Andruck und Auflagedruck vorkommen und gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge.

8.4. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

8.5. Im Falle einer rechtzeitig erhobenen und berechtigten Mängelrüge kann elasto im Rahmen der Nacherfüllung nach eigener Wahl die Beseitigung des Mangels oder den kostenlosen Austausch der vom Kunden zurückzugebenden mangelhaften Waren gegen neue, vertragsgemäße Waren (Ersatzlieferung) vornehmen. Erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde Rücktritt vom Vertrag verlangen.

8.6. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziff. 9. Weitergehende oder andere als die unter 9. geregelten Ansprüche des Kunden gegen elasto und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

8.7. Beanstandet der Kunde die Lieferung oder Teile davon, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht, verarbeitet oder weitergeliefert werden. Geschieht dies doch, so ist die Beanstandung gegenstandslos.

8.8. Für den Fall, dass der Kunde von Marktüberwachungsbehörden zur Offenlegung der technischen Dokumente der Ware (insbesondere bei Spielzeug) aufgefordert wird, behält sich elasto vor, diese der jeweiligen Überwachungsbehörde direkt zuzusenden. Der Kunde selbst hat insoweit keinen Anspruch auf Einsicht in die technischen Unterlagen.

9. Sonstige Schadensersatzansprüche

9.1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

9.2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden und nur bis zur Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von elasto (Versicherungssumme mind. 500.000,00 EUR je Versicherungsfall) begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

9.3. Bei erheblicher Abweichung der Beschaffenheit des von elasto beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigen Materials haftet elasto nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Vorlieferanten. In einem solchen Fall wird elasto von der Haftung befreit, wenn elasto die Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Kunden abtritt.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Eigentum von elasto.

10.2. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf elasto übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Kunden an seine Folgekunden weitergeleitet wird. Der Kunde tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an elasto ab; elasto nimmt die Abtretung hiermit an. Die Ermächtigung zum Weiterverkauf ist jederzeit widerruflich. Der Kunde ist verpflichtet, elasto auf Verlangen den Abnehmer der Vorbehaltsware schriftlich zu benennen.

10.3. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe auf die Vorbehaltsware sowie deren Beschädigung oder Abhandenkommen sind elasto unverzüglich schriftlich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist elasto das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen.

10.4. Im Falle des Zugriffs Dritter hat der Kunde alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere auch im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage, sowie zur Wiederbeschaffung der Ware erforderlich sind.

10.5. Die aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an elasto ab. Elasto nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Elasto ermächtigt den Kunden widerruflich, die an elasto abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und in seinem eigenen Namen einzuziehen.

10.6. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn und solange sich der Kunde mit einer gesicherten Forderung in Zahlungsverzug befindet, zahlungsunfähig ist oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird.

10.7. Bei der Be- und Verarbeitung der Waren durch den Kunden erfolgt dies Namens und im Auftrag von elasto, so dass elasto als Hersteller gilt und Eigentum an den neu entstehenden Waren erwirbt. Bei der Be- und Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt elasto Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Waren von elasto zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung der Waren von elasto mit einer Sache des Bestellers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von elasto zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen - zum Verkehrswert der Hauptsache auf elasto über. Der Besteller gilt in diesem Fall als Verwahrer.

11. Urheberrecht, Kennzeichnung, eigene Verwendung

11.1. Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung bei elasto.

11.2. Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Lithographien, Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen und Werkzeuge bleiben in jedem Fall Eigentum von elasto. Die Zugänglichmachung für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf der schriftlichen Genehmigung von elasto. Entwürfe genießen den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen ist der Kunde allein verantwortlich. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hat elasto von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Etwaige elasto in diesem Zusammenhang entstehende Prozesskosten sind vom Kunden zu erstatten und angemessen zu bevorschussen.

11.3. Elasto hat das Recht, auf der Rückseite oder an geeigneter Stelle der von elasto gelieferten Artikel ihren Firmennamen anzubringen.

11.4. Auch hat elasto das Recht, im Kundenauftrag gefertigte Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden.

12. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand und Schlussbestimmung

12.1. Auf die Vertragsbeziehung finden ausschließlich die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) und die Verweisungsvorschriften des deutschen internationalen Privatrechts (IPR) finden keine Anwendung.

12.2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis für beide Teile Sulzbach-Rosenberg, Deutschland.

12.3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist - soweit zulässig - Nürnberg.

12.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nicht durchführbar sein, so bleiben die übrigen Teile hiervon unberührt wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen treten solche, die denen mit den unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zwecken in zulässiger Weise am nächsten kommen. Entsprechendes gilt beim Vorliegen einer Regelungslücke.

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